Das Wichtigste in Kürze:
Eine Arbeitnehmererfindung ist eine patent- oder gebrauchsmusterfähige Erfindung, die während einem Dienstverhältnis geleistet wurde. Man unterscheidet dabei zwischen einer Diensterfindung und einer freien Erfindung.
Um diese Frage zu beantworten, ist es entscheidend, ob eine Diensterfindung oder eine freie Erfindung vorliegt. Hierbei ist das Tätigkeitsfeld ausschlaggebend, in dem die Erfindung geleistet wurde. Beruht die geleistete Erfindung auf Tätigkeiten, Erfahrungen oder Arbeiten des Unternehmens, liegt eine Diensterfindung vor. Unabhängig davon, ob die erfinderische Tätigkeit oder technischen Verbesserungsvorschläge in der regulären Arbeitszeit oder nach Feierabend bzw. im Urlaub erbracht wurde. Ist dies nicht der Fall, handelt es sich üblicherweise um eine freie Erfindung.
Laut dem Arbeitnehmererfindungsgesetz (ArbnErfG) stehen die Rechte bei einer Diensterfindung, auch gebundene Erfindung genannt, dem Arbeitgeber zu. Bei einer freien Erfindung hingegen laut Gesetz dem Arbeitnehmer. Daher ist es wichtig, am Anfang direkt zu klären, ob eine gebundene oder freie Erfindung vorliegt. Der Arbeitgeber sollte außerdem prüfen, ob er Interesse an der Arbeitnehmererfindung hat. Falls kein Interesse besteht, sollte er die Erfindung aktiv freigeben.
Der Dienstnehmer ist laut dem Arbeitnehmererfindungsgesetz verpflichtet, seinem Arbeitgeber die Diensterfindung zu melden. Der Arbeitgeber kann daraufhin die Erfindung in Anspruch nehmen, muss ein Patent anmelden und alle anfallenden Kosten übernehmen. Alternativ besteht die u.a. Möglichkeit, die Erfindung als Betriebsgeheimnis zu erklären.
Achtung: Auch wenn der Arbeitgeber nicht auf die Erfindungsmeldung reagiert, hat er sie automatisch innerhalb von 4 Monaten in Anspruch genommen! Falls der Arbeitgeber kein Interesse an der Erfindung hat, muss er sie aktiv freigeben, anstatt einfach nicht zu reagieren. Meldet der Arbeitnehmer die Diensterfindung einfach auf eigene Faust selber an, ohne die Erfindung vorher zu melden, kann der Arbeitgeber bei Verletzung der Meldepflicht einschreiten. Wurde bereits ein Patent für die Erfindung erteilt, kann der Arbeitgeber die Übertragung der Rechte verlangen („Vindikation“). In diesem Fall kann der Arbeitnehmer sogar schadensersatzpflichtig sein.
Der Arbeitnehmer besitzt einen Vergütungsanspruch auf die gemeldete Diensterfindung. Der Anspruch des Erfinders auf eine angemessene Vergütung bleibt bestehen, auch wenn der Arbeitsvertrag bzw. das Arbeitsverhältnis im jeweiligen Betrieb irgendwann enden sollte.
Der Arbeitgeber kann eine Pauschalvergütung anbieten, sodass die Berechnung der Vergütung vereinfacht ist. Der Arbeitnehmer kann entscheiden, ob er das Angebot annimmt. Lehnt er es ab, so muss der Wert der Vergütung jährlich neu berechnet werden, was sehr aufwendig ist.
Bei einer jährlichen Berechnung geht man nach der sogenannten Lizenzanalogie vor: Der zu vergütende Betrag orientiert sich daran, welcher Lizenzbetrag einem anderen Unternehmen für dieses Patent gezahlt werden müsste.
Tipp: Es kommt hin und wieder vor, dass Uneinigkeiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestehen. Können diese nicht untereinander gelöst werden, kann auf die Schiedsstelle des DPMA zurückgegriffen werden. Ein gerichtliches Verfahren kann somit meist verhindert werden und wirkt gleichzeitig auch einer Belastung des Arbeitsverhältnisses entgegen.
Sobald ein Arbeitnehmer eine Erfindungsmeldung vorlegt, ist es für den Arbeitgeber ratsam, einen Patentanwalt hinzu zu ziehen. Dieser kann zunächst beraten, welche Anmeldestrategien in Frage kommen. Des Weiteren kennt er sich bestens zu allen Angelegenheiten rund um Schutzrechte und das Arbeitnehmererfindungsgesetz (ArbnErfG) aus. Spätestens aber, wenn eine technische Erfindung als Patent oder Gebrauchsmuster angemeldet werden soll, macht es Sinn, einen spezialisierten Patentanwalt zu beauftragen.