Wenn es um Logos und Firmennamen geht, sind viele Unternehmer meist im Irrglauben über den Schutz ihres geistigen Eigentums. Unwissen oder auch falsches Wissen kann dafür sorgen, dass das gesamte Unternehmen unter Umständen gefährdet wird – z.B. wenn das Logo oder der Firmennamen (legal) von Wettbewerbern kopiert wird.

Um häufigen Fehlern vorzubeugen, haben wir einige Fragen und irrtümliche Ansichten zum Thema Markenschutz gesammelt. Jens Reinhard, noventive Patent- und Markenanwalt, beantwortet sie und klärt Irrtümer auf.

 

Das Wichtigste in Kürze

  • Automatischer Schutz entsteht lediglich im Urheberrecht. Der Schutz von Logos und Firmennamen fällt in erster Linie unter das Markenrecht. Hier entsteht automatischer Markenschutz nur in wenigen Sonderfällen (Verkehrsgeltung und notorische Bekanntheit).
  • Markenschutz besteht nur in dem Land, wo die Eintragung der Marke vorgenommen wurde. Der nationale Schutzumfang kann auch im Nachhinein auf das Ausland erweitert werden, idealerweise innerhalb von 6 Monaten nach Anmeldetag (Prioritätsfrist).
  • Das Thema Markenrecht sollte nicht auf die leichte Schulter genommen werden. Bereits im Vorfeld sollten einige Dinge bei einer Markenanmeldung beachtet werden, u.a.: Vorab-Recherche zu bestehenden ähnlichen Marken, vorausschauende Ausarbeitung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses sowie eine internationale Anmeldestrategie.
  • Absolute Schutzhindernisse können einer Markeneintragung im Weg stehen, die vorher samt relativen Schutzhindernissen geprüft werden sollten.  
  • Der Schutz der eigenen Marke sollte auch langfristig im Blick behalten werden. Gegen neue, verwechselbare Marken kann innerhalb einer Frist Widerspruch eingelegt werden.  

Irrtum #1 „Mein Logo ist mein geistiges Eigentum und damit automatisch geschützt“

"Mein Logo habe ich selbst gestaltet, deshalb ist es doch mein geistiges Eigentum. Ich kann nachweisen, wann ich die Grafik-Datei erstellt habe. Damit bin ich doch automatisch abgesichert, falls ein anderes Unternehmen mein Logo kopieren will."

Automatischer Schutz gegen die Benutzung durch Dritte entsteht lediglich im Urheberrecht. Der Schutz von Logos und Namen fällt in erster Linie unter das Markenrecht und das Markengesetz (MarkenG). Hier gibt es kein "Vorbenutzungsrecht". Das Urheberrecht schützt ein selbst erstelltes Logo nicht umfangreich. Sollte ein Dritter das ungeschützte Logo verwenden, ist ein vermeintlicher Nachweis zur Erstellung des Logos wenig erfolgsversprechend. Das Datum einer erstellten Grafik-Datei kann demnach meist nicht als Beweis von geistigem Eigentum geltend gemacht werden. Wenn ein Dritter das eigene, bisher nicht markenrechtlich geschützte Label/Logo zur Marke anmeldet, gibt es große Probleme. In zwei Sonderfällen besteht Markenschutz auch, wenn die Marke nicht explizit eingetragen wurde: Im Falle der Verkehrsdurchsetzung und der notorischen Bekanntheit. Allerdings muss in diesen beiden Sonderfällen nachgewiesen werden, dass der Bekanntheitsgrad in der Bevölkerung sehr hoch ist (z.B. durch Umfragen). Dies ist meistens nur bei Kultprodukten oder großen Unternehmen gegeben.  

Irrtum #2 "Ich habe mein Logo und meinen Firmennamen als Marke eingetragen. Jetzt kann es von niemandem mehr legal kopiert werden."

"Ich habe mein Logo und meinen Firmennamen als Marke eintragen lassen - erstmal nur in Deutschland, aber das ist ja egal. Marke ist Marke. Es kann ja dann nicht einfach jemand aus einem anderen Land meine Marke kopieren oder eine ähnliche Marke anmelden - sie ist ja geschützt." 

Eine Marke schützt das Logo oder den Firmennamen zunächst nur in dem Land, wo die Marke eingetragen wurde. Sollte Ihre Marke also national in Deutschland beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingetragen sein, könnte sehr wohl jemand aus einem anderen Land der Europäischen Union (oder auch aus Amerika, Asien, etc.) Ihr Firmenlogo kopieren und verwenden. Streben Sie internationalen Markenschutz an, muss der Schutzumfang Ihrer deutschen Marke international erweitert werden (z.B. über das Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum EUIPO, oder über die Weltorganisation für geistiges Eigentum WIPO). 

Eine eingetragene Marke (Wortmarke, Bildmarke oder Wort-Bild-Marke) schützt außerdem nur dann, wenn die Benutzung nachgewiesen werden kann. Sonderregelungen gibt es hier nur innerhalb der Benutzungsschonfrist. Eine DE-Marke (nationale deutsche Marke für Schutz in Deutschland) bzw. EU-Marke (Unionsmarke für Schutz in der gesamten EU) kann im Nachhinein jederzeit gelöscht werden, falls es ältere verwechselbare Marken gibt. Eine sorgfältige internationale Recherche zu bestehenden Marken sollte daher unbedingt durchgeführt werden.

Achtung: Das Markenamt prüft vor der Eintragung nicht, ob ähnliche Marken existieren. Ein Markeninhaber muss also aktiv überwachen, ob verwechselbare Marken neu angemeldet werden.

Gegen ähnliche, verwechselbare Markenanmeldungen von Dritten sollten Sie nach geltendem Recht innerhalb der Widerspruchsfrist vorgehen, um die "Verwässerung" Ihrer eingetragenen Marke zu verhindern.  

Irrtum #3 "Eine Markenanmeldung ist total einfach. Das kann ich auch ohne Anwalt selbst machen"

„Ich habe schon mal eine Marke selbst eingetragen. Das war mit ein wenig Internet-Recherche leicht machbar. Dafür braucht man doch nicht unbedingt einen Patent- oder Markenanwalt.“

Das bloße Eintragen einer Marke ins Markenregister ist tatsächlich für jedermann möglich und durchaus leicht umsetzbar. Es lauern allerdings einige Fallstricke, die unter Umständen Ihr gesamtes Unternehmen gefährden könnten, falls sie nicht beachtet werden:

  • Das Amt prüft nicht, ob ähnliche Marken bereits existieren. Sie können prinzipiell eine Marke eintragen, obwohl bereits ähnliche Marken bestehen. Ohne eine sorgfältige Vorab-Recherche droht Ihnen allerdings eine Abmahnung, einstweilige Verfügung oder Klage, falls Sie versehentliche eine existente Marke verletzen. Sie haben dann nicht nur ein Verbot, „Ihre“ Marke zu benutzen, sondern müssen gelegentlich auch noch eine hohe Summe Schadensersatz zahlen. Zumindest müssen Sie in der Regel die Kosten der Abmahnung der Gegenseite übernehmen. Darüber hinaus sollen Sie noch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben, sowie ggf. Ihren Unternehmensnamen ändern. Außerdem müssen oftmals bereits hergestellte Produkte und Marketingmaterialien vernichten werden.
  • Fachwissen zahlt sich auf langfristige Sicht aus. Denken Sie nicht nur an den jetzigen Zeitpunkt, sondern auch an die Zukunft Ihres Unternehmens. Um im Markenschutz möglichst flexibel zu bleiben, muss das Verzeichnis für Waren und Dienstleistungen so ausgearbeitet werden, dass später Anpassungen möglich sind - z.B. mit Blick auf das Prüfungsverfahren, falls das Amt die Marke nicht eintragen möchte. Auch eine Anmeldestrategie für einen Schutz im Ausland sollten Sie im Hinterkopf haben. Außerdem kann ein Anwalt zu relativen und absoluten Schutzhindernissen beraten.
  • Schutzhindernisse beachten. Absolute Schutzhindernisse können einer Markeneintragung im Weg stehen. Beispielsweise können Bezeichnungen oder Begriffe, die für die angemeldeten Waren- und Dienstleistungen in den allgemeinen Sprachgebrauch übergegangen sind oder staatliche Flaggen/ Wappen nicht als Marke eingetragen werden. Gleiches gilt, wenn die Marke für die angemeldeten Waren- und Dienstleistungen keine Unterscheidungskraft besitzt. Insgesamt sind im Markengesetzt § 8 absolute Schutzhindernisse gelistet – eine Übersicht finden Sie hier.
    Ein relatives Schutzhindernis steht der Markeneintragung zwar zunächst nicht im Wege, allerdings kann es eine Markenlöschung veranlassen, beispielsweise durch ein Widerspruchsverfahren. Dies ist z.B. der Fall, wenn bereits eine ähnliche Marke existiert.  
  • Nach der Markenanmeldung geht es erst los. Das bloße Eintragen einer Marke ist im Prinzip nicht aufwändig. Die Vorarbeit und das kontinuierliche Überwachen einer Marke hingegen schon. Hier kann ein spezialisierter Patent- und Markenanwalt Sie bestmöglich unterstützen.

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