Auch der Schutz einer Marke stößt an Grenzen – u.a. wenn es darum geht, eine allgemeine Formbezeichnung als Marke zu schützen.
So bezeichnet zum Beispiel die quadratische Verpackung der Rittersport-Schokolade die Form der Ware und kann eigentlich nicht als Marke eingetragen werden.
Doch Ausnahmen bestätigen die Regel! Wird eine sogenannte Verkehrsdurchsetzung nachgewiesen, existiert der Markenschutz letztendlich doch. Eine bloße Warenform als Marke einzutragen verschafft natürlich einen enormen Wettbewerbsvorteil gegenüber den Konkurrenzunternehmen. Demnach verwundert es nicht, dass solche Markenschutzrechte regelmäßig von neuem angefochten werden.
Einen medialen und gerichtlichen Schlagabtausch liefern sich aktuell auch Milka und Rittersport. Nachdem der Bundesgerichtshof im Jahr 2017 entschied, dass der Knick im Quadrat der Rittersport-Schokolade als Formmarke geschützt bleibt, wurde der Fall nun neu aufgegriffen. Letztendlich scheiterte der US-Konzern Milka aber auch bei diesem Versuch, die Markenlöschung seines Konkurrenten zu erreichen. So wies der Bundesgerichtshof die Rechtsbeschwerden zurück. Damit bleiben die Rittersport-Verpackungen weiter als Marke geschützt.
Solche besonderen Fälle werfen immer wieder Fragen auf.
„Das ist eine sehr interessante Frage, die auf den ersten Blick natürlich verwirrt. In unseren Beratungsgesprächen erklären wir unseren Mandanten stets, dass ihre Marke in Bezug auf die zu schützenden Waren und Dienstleistungen einige Voraussetzungen erfüllen muss, um überhaupt eingetragen zu werden.
Diese Regeln scheinen auf den ersten Blick für einige bekannte Unternehmen nicht zu gelten. Ich möchte hier etwas Licht ins Dunkle bringen: Im Markengesetz ist in § 8 geregelt, dass eine Marke nicht eingetragen werden kann, wenn sogenannte absolute Schutzhindernisse vorliegen. Beispielsweise kann eine Marke nicht eingetragen werden, wenn sie die Ware, die geschützt werden soll, beschreibt. Der Begriff Apfel könnte beispielsweise für Obst nicht als Marke eingetragen werden.
Einige dieser Schutzhindernisse werden allerdings durch das Markengesetz (genauer § 8 Abs. 3) außer Kraft gesetzt, wenn sich die Marke „in den beteiligten Verkehrskreisen durchgesetzt hat“.
Das bedeutet beispielsweise, dass ein überwiegender Teil der Menschen in Deutschland eine Produkteigenschaft mit einem speziellen Unternehmen in Verbindung bringt, z.B. eine quadratische Schokolade mit dem Unternehmen Ritter.
Aus diesem Grund existieren einige Marken, meist von bekannten Unternehmen, die aufgrund der absoluten Schutzhindernisse eigentlich nicht eintragungsfähig sind.”
„Die Begriffe klingen zwar ähnlich, haben aber eine sehr unterschiedliche Bedeutung. Bei der Verkehrsdurchsetzung geht es thematisch um die sogenannten absoluten Schutzhindernisse, wie oben erläutert. Durch die Verkehrsdurchsetzung können einige der absoluten Schutzhindernisse überwunden werden.
Bei der Verkehrsgeltung geht es um eine andere Frage, nämlich darum, wie der Markenschutz grundsätzlich entstehen kann. Dies ist in § 4 des Markengesetzes geregelt. Normalerweise entsteht Markenschutz dadurch, dass eine Marke bei einem der Markenämter eingetragen wird. Alternativ dazu kann Markenschutz aber auch entstehen, indem ein Begriff - einfach ausgedrückt - benutzt wird und hierdurch bekannt wird, ohne als Marke eingetragen zu sein. In diesem Fall spricht man davon, dass Markenschutz durch Verkehrsgeltung entstanden ist.“
„Hierfür muss üblicherweise ein demoskopisches Gutachten zur Verkehrsdurchsetzung der Marke erstellt werden. Die Anforderungen hieran wurden durch den Bundesgerichtshof vor einigen Jahren erläutert.
Die noventive Patent- und Markenanwälte beraten hierzu gerne. Bei einem kostenfreien Erstgespräch kann der individuelle Fall und das weitere Vorgehen besprochen werden.“
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