Wie viel kostet es, ein Patent anzumelden? Diese Frage stellen sich wohl die meisten Erfinder und Unternehmer, wenn es um den Schutz ihrer eigenen Erfindung oder Idee geht.
Wir geben in diesem Artikel einen Überblick zu den initialen Kosten und der Kostenverteilung einer Patentanmeldung.
Das Wichtigste in Kürze:
Gesamtkosten der 3 gängigsten Szenarien:
Die Kosten, die bei einer Patentierung initial entstehen, verteilen sich auf den Ausarbeitungsaufwand der Patentanmeldung (durch einen Patentanwalt) und die Amtsgebühren der verschiedenen Patentämter.
Die Amtsgebühren entsprechen nur einem geringen Teil der Gesamtkosten, oftmals im Bereich von nur 5-15%. Die Hauptkosten einer Patentanmeldung fallen für die professionelle und nachhaltige Ausarbeitung der Anmeldeunterlagen an, um die technische Erfindung bis zu 20 Jahre lang erfolgreich gegen den Wettbewerb abzusichern. Je nach Umfang und unter Berücksichtigung verschiedener Faktoren liegen die Kosten typischerweise bei ca. 2.000-6.000€.
Was macht ein Patentanwalt eigentlich genau? Wie unterscheidet sich eine günstige von einer teuren, aufwendig ausgearbeiteten Anmeldeschrift?
Diese drei Faktoren beeinflussen die initialen Kosten:
Um nachzuvollziehen, wie die Spanne der Patentkosten entsteht, ist es wichtig, im Folgenden den Aufbau einer Patentanmeldung und die unterschiedlichen Möglichkeiten des Patentschutzes zu kennen. Darauf aufbauend erkennt man schnell den Unterschied zwischen einer günstigen und einer teuren Anmeldung.
Die ausformulierten Patentansprüche sowie die technische Beschreibung der zu patentierenden Erfindung sind der Kern der Anmeldeschrift. Sie entscheiden über Schutzumfang und Erteilungswahrscheinlichkeit.
Generell muss sich eine Erfindung immer durch Neuheit vom sog. Stand der Technik abheben, um patentiert werden zu können. Dieser nächstliegende Stand der Technik ist jedoch zu Beginn des Anmeldeprozesses meist nicht bekannt.
In den Patentansprüchen werden sinnvolle Anspruchsvarianten auf Basis des aktuellen Kenntnisstandes von ähnlichen, bereits bekannten Dingen (d.h. dem Stand der Technik) definiert. Mit gut ausgearbeiteten Patentansprüchen kann man sich im Prüfverfahren schrittweise dem Stand der Technik nähern - d.h. im Idealfall ist ein Anspruch sehr nah am Stand der Technik, gilt aber trotzdem noch als neu und ggf. erfinderisch.
Die Beschreibung besteht u.a. aus sogenannten „Ausführungsbeispielen“. Hier werden verschiedene Varianten beschrieben, wie die Erfindung umgesetzt werden kann. Es können sog. „Zwischenverallgemeinerungen“ in den Beschreibungstext eingebaut werden. Sie dienen als Retter in der Not, falls der Prüfer bei seiner Recherche Dokumente mit Konstruktionen (sog. „Entgegenhaltungen“) findet, die weder der Erfinder noch sein Anwalt erwartet haben. In einem solchen Fall würden die bisherigen Patentansprüche ggf. nicht dazu geeignet sein, einen idealen Schutz zu erreichen.
Sind aber in der Beschreibung einige Zwischenverallgemeinerungen eingebaut, können auf deren Basis neue Patentansprüche „um den Stand der Technik herum“ gebildet werden. Somit sorgt eine sorgfältig ausgearbeitete Beschreibung (als „Ursprungsoffenbarung“) für individuelle Anpassungsmöglichkeiten im Prüfverfahren.
Sind die Patentansprüche stark abstrahiert, also allgemein formuliert, so kann der Schutzbereich des erteilten Patents sehr breit sein. Ein solch breiter Schutzbereich wird prinzipiell angestrebt, da er die Erfindung umfassend gegen Wettbewerber absichert. Ein enger Schutzbereich hingegen kann von Wettbewerbern sehr einfach umgangen werden.
Ausgangsbeispiel: Ein Fahrrad soll patentiert werden. Im Beispiel gehen wir davon aus, dass Fahrräder noch nicht bekannt sind. Für einen maximal breiten Schutzbereich würde ein Anspruch mit dem alleinigen Merkmal „Muskelbetätigte Fortbewegungsvorrichtung“ sorgen.
Ein Wettbewerber verletzt dann ein Patent, wenn alle patentierten Merkmale in seinem Produkt (dem sog. “Verletzungsprodukt”) enthalten sind. In diesem Beispiel würden somit bereits alle Konstruktionen das Patent verletzen, die eine “muskelbetätigte Fortbewegungsvorrichtung” zeigen. Weitere Details wie z.B. ein Sattel, Pedale, etc. wären in dem Fall irrelevant.
Man könnte nun annehmen, dass eine allgemeine (stark abstrahierte) Formulierung der Patentansprüche immer besser sei, da der angestrebte Schutzumfang breiter ist. Doch tatsächlich sinken gleichzeitig auch die Erteilungschancen, da diese allgemeine Formulierung höchstwahrscheinlich auf andere, bereits bekannte Konstruktionen (d.h. „auf den Stand der Technik“) zutrifft. Damit würde der Patentanspruch dem Stand der Technik entsprechen und die Haupt-Voraussetzung für eine Patenterteilung (nämlich, dass eine Erfindung neu sein muss) wäre nicht mehr erfüllt. Der Antrag auf Erteilung des Patents würde somit höchstwahrscheinlich im Prüfverfahren abgelehnt werden.
Beispiel: Die eingereichte Anmeldung beinhaltet die beiden Patentansprüche „Muskelbetätigte Fortbewegungsverrichtung“ sowie „Muskelbetätigte Fortbewegungsvorrichtung, einspurig mit 2 Rädern, 10-Gang-Schaltung und in der Farbe Rot“.
Bei dem zweiten Anspruch mit den Merkmalen „Muskelbetätigte Fortbewegungsvorrichtung, einspurig mit 2 Rädern, 10-Gang-Schaltung und in der Farbe Rot“ wäre der Schutzbereich sehr eng. Er kann von der Konkurrenz leicht umgangen werden, beispielsweise dadurch, dass eine 9-Gang-Schaltung vorgesehen wird.
Der amtliche Prüfer ermittelt im Prüfungsverfahren als Stand der Technik beispielsweise ein Einrad. Ein Einrad ist bekanntlich auch eine muskelbetätigte Fortbewegungsvorrichtung. Somit ist der erste, sehr allgemeine Anspruch hinfällig, da er bereits auf das Einrad zutrifft. Er ist deshalb nicht mehr neu.
Der zweite Anspruch hingegen ist neu und könnte ggf. erteilt werden. Allerdings wäre der Schutzumfang sehr eng und aufgrund der vielfältigen Umgehungslösungen (z.B. durch eine 9-Gang-Schaltung) nicht erstrebenswert.
Der schlichte Anmeldetext aus dem Beispiel führt außerdem zu einer geringen Flexibilität im Prüfverfahren, da er nur wenige Ausführungsbeispiele beinhaltet.
Mit durchschnittlich ca. 2000€ erscheinen solche schlichten Anmeldetexte zwar im ersten Schritt günstig, sorgen i.d.R. aber nicht für nachhaltigen Erfolg. Langfristiger Schutz mit einem breiten bzw. interessanten Schutzbereich für bis zu 20 Jahre kann mit einer solchen Variante meist nicht erreicht werden.
Der ursprüngliche Anmeldetext dient später außerdem als Basis für internationale Nachanmeldungen. Daher sollte viel Wert auf eine sorgfältige Ausarbeitung gelegt werden, auch wenn dies mit initial höheren Kosten verbunden ist.
Durch eine sorgfältig ausgearbeitete Anmeldeschrift, die viele Variationen an Patentansprüchen und Zwischenverallgemeinerungen enthält, wird eine hohe Flexibilität im Prüfverfahren ermöglicht.
Je nach Komplexität des technischen Gebietes steigt der initiale Ausarbeitungsaufwand jedoch auf 6.000€ und mehr. Damit kann bestmöglich auf den Prüfbescheid, aber auch in einem Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren reagiert werden.
Beispiel: Zusätzlich zu den beiden Varianten „Muskelbetätigte Fortbewegungsvorrichtung“ (Anspruch 1) sowie „Muskelbetätigte Fortbewegungsvorrichtung, einspurig mit 2 Rädern, 10-Gang-Schaltung und in der Farbe Rot“ (z.B. Anspruch 4) werden noch weitere, zwischenverallgemeinerte Varianten in die Ansprüche und/oder in die Beschreibung mit eingefügt. Dadurch wird die Chance erhöht, einen maximal breiten Schutzumfang zu sichern, der dem Stand der Technik zwar nahe kommt, aber trotzdem noch neu und ggf. erfinderisch ist.
Ideal wäre in unserem Beispiel ein Patentanspruch „Muskelbetätigte Fortbewegungsvorrichtung mit 2 Rädern“ (Anspruch 2), ohne die weiteren Merkmale „10-Gang-Schaltung“ und „Farbe Rot“, um gegenüber dem Einrad als Stand der Technik bereits neu zu sein.
Falls in den eingereichten Patentansprüchen kein solcher Anspruch vorhanden ist, kann ein entsprechender Anspruch aus dem Beschreibungstext (der sog. “Ursprungsoffenbarung”) erstellt werden.
Amtliche Gebühren stellen i.d.R. nur einen kleinen Teil der Gesamtkosten dar. So sind für die Prüfung des Antrags inkl. Recherche durch das Patentamt sowie die Anmeldung an sich Gebühren an die jeweiligen Patentämter zu zahlen. Dabei variieren die Kosten abhängig von einer nationalen oder internationalen Anmeldung.
Offizielle Gebühren der Patentämter inkl. aktueller Änderungen direkt bei den Patentämtern: DPMA - Deutsches Patent- und Markenamt (DE), Intellectual Property Office (GB), United States Patent and Trademark Office (US), China Trademark Office (CN), Japan Patent Office (JP)
Ab dem Anmeldetag eines Patentes sind außerdem jährliche Gebühren an die Patentämter zuzahlen. Diese liegen in Deutschland für die ersten Jahre bei 70-130€ pro Jahr. Nach 10 Jahren steigen die Jahresgebühren allerdings erheblich an, bis auf knapp 2.000€ für das 20. Jahr der Schutzlaufzeit.
Mit dem jährlichen Kostenanstieg bei den Jahresgebühren wird bewirkt, dass Patentinhaber und Unternehmen nochmals überdenken, ob das Patent:
Entscheidet sich der Anmelder z.B. nach einer nationalen Anmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) für die internationale Erweiterung seiner Schutzrechte, so kommen weitere Gebühren hinzu, u.a. für:
Nach der initialen, nationalen Anmeldung kann nun auch international nachangemeldet werden. Als Ausgangsbasis für die internationale Phase (und/oder die europäische Phase) gilt die gleiche Patentanmeldeschrift, die bereits national eingereicht wurde.
Bei einer internationalen oder europäischen Anmeldung (PCT oder EP Anmeldung) fallen sehr hohe Kosten an, die die initialen Kosten einer nationalen Anmeldung weit übersteigen. Bei PCT-Anmeldungen kommen nämlich für jedes Land, indem das Patent angemeldet werden soll, die gesamten Patentkosten – von der Anmeldung bis hin zur Erteilung – hinzu. Zudem fallen bei EP-Anmeldungen für ein „europäisches Patent“ (d.h. für Schutz in ausgewählten Mitgliedsstaaten des Europäischen Patentübereinkommens "EPÜ") zusätzliche Gebühren, wie z.B. für die Validierung in den jeweiligen Ländern an. Übersetzungen in die relevanten Landessprachen sind hier ein großer Bestandteil. In einigen Fällen liegen allein die Validierungsgebühren bei 12.000 bis 30.000€.
Detaillierte Übersicht zu den Gebühren des Europäischen Patentamts (EPA):
Eine geschickt gewählte Anmeldestrategie ist bei internationalen Anmeldungen besonders wichtig: Hohe Kosten können auf einen Zeitpunkt in der Zukunft verschoben werden, an welchem z.B. Investoren beteiligt werden sollen oder relevante Länder konkretisiert wurden - vor allem für Start-ups interessant. Hier berät der Patentanwalt den Erfinder oder das Unternehmen individuell und evaluiert die beste Möglichkeit, um kosteneffizient internationalen Schutz zu erreichen.
Übrigens: Sollte sich herausstellen, dass ein Patent letztendlich nicht erteilt wird, kann ggf. ein Gebrauchsmuster für die Erfindung eingetragen werden. Der Anwalt kennt durch sein Know-How meist viele Möglichkeiten, um geistiges Eigentum durch gewerblichen Rechtsschutz abzusichern.
Unser Tipp: Achten Sie bei der Entscheidung, welchen Patentanwalt (und/oder Kanzlei) Sie auswählen, immer darauf, dass der Anwalt auf das Fachgebiet Ihrer Erfindung/ Idee spezialisiert ist. So kann die Ausarbeitung der Patentanmeldung bestmöglich optimiert werden, da sich der Anwalt bereits bestens mit der Materie auskennt. Zudem berechnen traditionelle Kanzleien neben Anwaltskosten und Amtsgebühren zusätzlich oft noch hohe Formalhonorare (beispielsweise für die Tätigkeit, eine Papierakte anzulegen), die Sie kritisch hinterfragen sollten. Fordern Sie vorab immer eine transparente Kostenübersicht an, um nicht im Nachhinein von den entstandenen Kosten überrascht zu werden.
Im kostenfreien Erstgespräch mit einem erfahrenen und spezialisierten Patentanwalt erfahren Sie am zuverlässigsten, mit welchen Gesamtkosten Sie individuell rechnen müssen. Außerdem berät Ihr Anwalt Sie ausführlich zu den Erfolgsfaktoren, die zur Erteilung Ihres Patents führen.
Schildern Sie Ihr Anliegen kostenfrei und erhalten Sie bei Bedarf ein transparentes Angebot.