Dem Konkurrenzkampf zwischen Unternehmen werden im Wettbewerbsrecht klare Grenzen gesetzt. Bestimmte geschäftliche Handlungen werden als "unlauter" eingestuft. Welche das sind und was diesbezüglich beachtet werden sollte, erfahren Sie in diesem Artikel.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Geschäftliche Handlungen, die als unlauter eingestuft werden, weil sie z.B. in die Irre führen oder gegen die guten Sitten verstoßen, sind unzulässig.
  • Vor allem in der Werbung tritt unlauteres Verhalten häufig auf.
  • Grenzfälle, wie z.B. vergleichende Werbung, sollten mit fachlicher Sorgfalt geprüft werden.
  • Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zeigt die Verbote und Sanktionen auf.

Was ist „unlauterer Wettbewerb“ ?

Als unlauterer Wettbewerb werden Geschäftspraktiken in Gewerbe oder Handel bezeichnet, die einer anständigen Verhaltensweise sowie der beruflichen Sorgfalt widersprechen.  

Beispiele von unlauterem Wettbewerb: 

-       Aggressive Verkaufsmethoden, z.B. mittels Nötigung

-       Irreführung
(auch Verschweigen oder Weglassen relevanter Informationen,
z.B. Schleichwerbung)

-       Anschwärzung und Boykottaufrufe

-       Unzumutbare Belästigung
(z.B.durch aufdringliche, unangeforderte Werbeanrufe oder Spam-Mails)

 

Ausnahmen und Grenzfälle im Wettbewerbsrecht

 

Viele der aufgeführten Beispiele lassen Spielraum zur Interpretation. Vor allem die Abwägung, welches konkrete Verhalten als unlauter bezeichnet werden kann, stellt oft einen Streitpunkt dar. So würden viele Personen z.B. das gezielte Abwerben von Mitarbeitern als unlauter bezeichnen. Per se ist das Abwerben aber nicht verboten, solange sich die Praktiken in einem bestimmten Rahmen bewegen und gewissen Spielregeln, z.B. hinsichtlich der Kontaktaufnahme während der Arbeitszeit, eingehalten werden. 

Auch vergleichende Werbung bedarf einer fachlichen Beurteilung. So ist der Vergleich der angebotenen Waren oder Dienstleistungen  an sich nicht verboten. Es müssen aber bestimmte Dinge beachtet werden, damit kein unlauterer Wettbewerb vorliegt:

  • Die Waren und  Dienstleistungen müssen sich auf dieselbe Zweckbestimmung beziehen.
  • Der Vergleich muss auf nachprüfbare, relevante und typische Eigenschaften oder den Preis Bezug nehmen.
  • Der Ruf von Kennzeichen des Mitbewerbers darf nicht ausgenutzt oder beeinträchtigt werden.
  • Auch die Waren sowie persönliche oder geschäftliche Verhältnisse des Mitbewerbers dürfen nicht herabgesetzt oder verunglimpft werden.
  • Verwechselungsgefahr zwischen Werbendem und Mitbewerber (bzw. deren Waren oder genutzten Kennzeichen) müssen ausgeschlossen sein.
  • Die Waren dürfen nicht als Imitation oder Nachahmung gekennzeichnet werden. 


Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)

Die Anwendung unlauterer Geschäftspraktiken ist unzulässig und kann untersagt werden. Das UWG stellt die gesetzliche Grundlage für die Verhinderung dieser unlauteren Geschäftspraktiken dar. Neben dem unverfälschten Wettbewerb sollen durch das UWG in erster Linie die Verbraucher, Mitbewerber und sonstigen Marktteilnehmer geschützt werden. 

Verstöße gegen das UWG

Unlautere Geschäftspraktiken sind kein Kavaliersdelikt. Verstöße gegen das UWG können nicht nur von Mitbewerbern, sondern z.B. auch von Verbraucherschutzverbänden geltend gemacht werden. Abmahnungen gehören meist zu den ersten Schritten, die eingeleitet werden. Diese ziehen oft kostspielige Folgen und gerichtliche Auseinandersetzungen nach sich   

Die Anspruchsinhaber können die künftige Unterlassung der unlauteren Geschäftspraktik und Beseitigung der Folgen verlangen. Des Weiteren kann Auskunft verlangt und je nach Situation auch Schadensersatz geltend gemacht werden.  

News: Gesetzesänderung 

Einige Kanzleien haben aus der Abmahnung von Wettbewerbern ein Geschäftsmodell gemacht. Mit der Geltendmachung von Aufwendungserstattungsansprüchen wurde gezielt Profit erwirtschaftet. Solch ein Vorgehen wurde zwar bereits früher schon als missbräuchlich eingestuft, die Regelungen hierzu wurden aber nun weiter verschärft und in § 8c UWG konkretisiert.

 

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