Kann meine eigene Erfindung oder Idee patentiert werden? Mit dieser Frage setzen sich Erfinder und Unternehmen als Erstes auseinander, wenn sie ihr geistiges Eigentum durch Schutzrechte absichern wollen. Damit eine Erfindung oder eine Idee als Patent angemeldet werden kann, muss sie verschiedene Voraussetzungen erfüllen.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Die vier Kriterien Neuheit, erfinderische Tätigkeit, gewerbliche Anwendbarkeit und Technizität entscheiden darüber, ob eine Erfindung grundsätzlich patentfähig ist.
  • Der Stand der Technik spielt eine entscheidende Rolle. Eine Recherche zum Stand der Technik wird daher     immer durchgeführt (spätestens bei der Prüfung des Patentamtes oder vorab durch einen Patentanwalt).
  • Bei der Ausarbeitung der Patentanmeldung müssen ebenfalls die formalen Voraussetzungen     berücksichtigt werden. Nur eine sorgfältig erstelle Anmeldeschrift wird zu  einer erfolgreichen Erteilung des Patents führen.


Voraussetzungen im Überblick

Um ein Patent anmelden zu können, muss die Erfindung:

1.) Neu sein (Neuheit)

2.) Auf erfinderischer Tätigkeit beruhen

3.) Ein technisches Problem lösen (Technizität)

4.) Gewerblich anwendbar sein

Neuheit

  • Eine Erfindung ist neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik zählt.
  • Der Stand der Technik umfasst alle Erkenntnisse (z.B. bereits bestehender Patente), die vor dem Anmeldetag der jeweiligen Erfindung weltweit bereits veröffentlicht waren. Es zählt hierbei jede erdenkliche Art der Veröffentlichung – ob schriftlich, mündlich, durch Benutzung oder Ausstellung.
Tipp: Auch Informationen, die Sie selbst der Öffentlichkeit zugänglich gemacht haben, zählen zum Stand der Technik. Achten Sie also unbedingt darauf, Ihre Erfindung geheim zu halten. Ansonsten könnte sie ggf. durch die Veröffentlichung bereits zum Stand der Technik gehören und nicht mehr als Patent anmeldbar sein!

Erfinderische Tätigkeit

  • Eine Erfindung beruht auf erfinderischer Tätigkeit, wenn sie sich maßgeblich vom Stand der Technik abhebt. Naheliegende, kleine Neuerungen führen also nicht automatisch zum Patentschutz.
Gut zu wissen: Finden sich alle Merkmale der zu patentierenden Erfindung in unterschiedlichen Veröffentlichungen wieder, gilt die Erfindung ggf. nicht mehr als erfinderisch. Ein Patent kann dann nicht mehr angemeldet werden. Das ist vor allem dann der Fall, wenn „der Fachmann“ die Veröffentlichungen auch kombinieren würde. Meist können allerdings Argumente gefunden werden, die belegen, dass der Fachmann die bestehenden Veröffentlichungen nicht kombinieren würde.

Technizität

  • Patente können nur auf technische Erfindungen erteilt werden. Eine eindeutige Definition, was eine technische Erfindung kennzeichnet, beinhaltet das Patentgesetz (PatG) nicht. Man kann sich aber an vergangenen Urteilen des Bundesgerichtshofes (BGH) orientieren, bei denen oftmals die technische Lösung eines Problems als Kriterium genannt wird.  

Folgende Erfindungen können aufgrund fehlender Technizität beispielsweise nicht patentiert werden:

  • Mathematische Methoden/ Verfahren
  • Wissenschaftliche Theorien
  • Ästhetische Formschöpfungen (ggf. Könnten diese aber als Design geschützt werden)
  • Regeln, Pläne, Verfahren für gedankliche Tätigkeiten oder Verfahren für geschäftliche Aktivitäten sowie für Spiele
  • Wiedergabe von Informationen

Gewerbliche Anwendbarkeit

  • Eine Erfindung gilt als gewerblich anwendbar, wenn ihr Gegenstand auf einem beliebigen gewerblichen Gebiet hergestellt oder benutzt werden kann. Erfahrungsgemäß ist dieses Kriterium allerdings in den meisten Fällen von vorne herein erfüllt.
Beispiel für fehlende gewerbliche Anwendbarkeit: Wenn die Erfindung gänzlich ungeeignet ist, die gestellte Aufgabe zu lösen, kann man sie nicht gewerblich anwenden. Bei einem sog. Perpetuum mobile ist dies z.B. der Fall: Es handelt sich dabei um Geräte, die mehr Energie erzeugen sollen, als sie verbrauchen. Sie widersprechen dabei allerdings dem ersten Hauptsatz der Thermodynamik, (Energie kann nicht erzeugt, sondern lediglich umgewandelt werden). Somit sind Perpetuum mobile nicht realisierbar sowie nicht gewerblich anwendbar.

Sonderregelungen für computerimplementierte Erfindungen

Kann Software patentiert werden? Bei computerimplementierten Erfindungen sind besondere Voraussetzungen erforderlich, damit eine Patentierung möglich ist und ein Schutzrecht erteilt werden kann (sowohl beim Deutschen Patentamt als auch im internationalen Patentrecht). Dass z.B. eine Datenverarbeitungsanlage mit Hilfe eines Computerprogramms gesteuert wird, reicht also für eine Patentanmeldung alleine nicht aus.

Zusätzliche Voraussetzungen:

  • Müssen auf technischen Überlegungen beruhen und ein technisches Problem lösen (Beispiel: Software zur Steuerung einer Fräsmaschine. Es wird in dem Fall durch die Software ein technisches Problem gelöst, falls die Maschine beispielsweise exakter fertigt, effizienter arbeitet und somit Ressourcen spart, etc.)
  •  In den Unterlagen der Patentanmeldung muss eine sog. „Lehre“ zum technischen Handeln formuliert werden (Diese kann dann als technische Erfindung patentiert werden, insofern sie die grundlegenden Voraussetzungen zur Patentfähigkeit erfüllt – siehe oben)
  • Schritte eines Softwarealgorithmus können oftmals als Verfahrensschritte formuliert und patentiert werden

Formale Voraussetzungen

Neben den Voraussetzungen, die sich auf die Eigenschaften der Erfindung beziehen, bestehen auch formale Voraussetzungen für die Erteilung eines Patents:

  • Formulierung von Patentansprüchen
  • Technische Beschreibung der Erfindung
  • Grafische Darstellung (Figuren)
  • Weitere Unterlagen
  • Formelle Dinge, z.B. Antrag auf Erteilung Patents, Angaben zu Anmelder, Erfinder und zu Prioritäten, Anträge, bestimmte Fristen, etc.)

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